PV-Anlage und Steuern 2025: Was gilt bei einer Installation?

Dach mit Solardachziegel

Wer jetzt eine Photovoltaik-Lösung  auf dem Dach umsetzt - hier zum Beispiel mit Solardachziegeln in München - profitiert in mehrfacher Hinsicht von steuerlichen Vorteilen. (Foto: Franz Kimmel)

Mehr Sonnenstrom – weniger Bürokratie: So lässt sich das Vorhaben der Bundesregierung zusammenfassen. Steuerliche Vorteile sollen Photovoltaik einen raschen Aufschwung bescheren. Der Ausbau ist erwünscht und dringend notwendig. Was gilt für PV-Anlagen und Steuern 2025? Was sagen aktuelle Gesetze und die Vereinfachungsregelung?

PV-Anlage und Steuern 2025: Das Wichtigste kurz gefasst

  • Steuervorteil: Es lassen sich im Betrieb und beim Kauf von PV-Anlagen auch 2025 Steuern in lukrativer Höhe sparen.
  • Kauf und Betrieb: Der Bund hat seit 2021 zahlreiche Steuererleichterungen beim Kauf und Betrieb von PV-Anlagen auf den Weg gebracht.
  • Umsatzsteuer: Bereits seit 1. Januar 2023 entfällt die Umsatzsteuer beim Kauf von Solarlösungen und Stromspeichern.
  • Vereinfachungsregelung: Sie befreit die meisten Privatnutzer:innen von der Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung.
  • Rückwirkung: Die Steuerbefreiung gilt auch rückwirkend für Anlagen, die seit 2022 in Betrieb genommen wurden.

PV-Anlage und Steuern 2025: Welche Vergünstigungen gibt es aktuell?

Das Wichtigste zuerst: Photovoltaik ist nun weitgehend steuerfrei. Seit dem 1. Januar 2023 entfällt beim Kauf einer PV-Anlage sowie dem dazugehörigen Stromspeicher und weiterer Anlagenteile die Umsatzsteuer. Diese Regelung gilt auch für Solardachziegel. Das bedeutet: Wenn du dich für eine PV-Anlage oder für Solardachziegel entscheidest und sie in 2025 installieren lässt, zahlst du nur den Netto-Betrag und profitierst von der Steuerbefreiung für Photovoltaik. Die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer werden übrigens synonym verwendet. Die Finanzverwaltungen beschreiben den Wegfall der Mehrwertsteuer bei der Photovoltaik als Nullsteuersatz. Dieser findet nicht nur Anwendung auf die Module, sondern unter anderem auf die 

  • Montage der Solarmodule,
  • Installation von Kabeln,
  • Installation eines Anschlusses für den Wechselstrom (AC-Anschluss),
  • Bereitstellung von Gerüsten,
  • Lieferung von Befestigungsmaterial,
  • Bereitstellung einer Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage,
  • Übernahme und Anmeldung in das Marktstammdatenregister,
  • Lieferung und Installation einer Schutzvorrichtung vor Tauben und
  • Leistungen von Subunternehmern, falls du zum Beispiel eine Paketlösung bei einem Handwerksbetrieb beauftragt hast.

Die gute Nachricht: Die zu Anfang 2023 beschlossenen Vereinfachungen für PV-Anlagen-Steuern sind auch 2025 weiterhin in Kraft. Sie gelten auch für Installationen, die nach dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen wurden. Für die meisten Privatpersonen, die auf Solardachziegel und Co setzen, bedeutet das erhebliche Erleichterungen. Die Anmeldung beim Finanzamt ist zwar weiterhin notwendig, das war es allerdings auch schon. Betreiber:innen von Anlagen mit bis zu 30 kWp Leistung können auf das Ausfüllen von Formularen verzichten: Die sogenannte Vereinfachungsregelung tritt auch ohne gesonderte Anmeldung in Kraft. Sie befreit dich von der Umsatzsteuer.

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Ist Photovoltaik immer steuerfrei?

Voraussetzungen dafür, dass du deine PV-Anlage steuerfrei betreiben kannst: 

  • Sie muss auf, an oder in einem Einfamilienhaus oder entsprechendem Nebengebäude installiert sein oder auf einem Betriebsgebäude, in dem es keine Wohnungen gibt. Die Anlage darf in diesem Fall nicht größer als 30 kWp sein ​​– kWp steht für Kilowatt-Peak und ist eine Maßeinheit für die Leistung deiner Solaranlage. 
  • Oder die PV-Anlage befindet sich auf, an oder in sonstigen Gebäuden. Dann darf sie eine Leistung von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreiten und maximal 100 kWp Leistung erzeugen pro steuerpflichtigem Betreiber.
Photovoltaikanlagen auf Dach
Zoomen

Immobilienbesitzer:innen sparen jetzt kräftig Steuern, wenn sie sich für Photovoltaik entscheiden, zumindest bis zu einer bestimmten Leistung der Anlage. (Foto: Canva )

Was fällt unter die Vereinfachungsregelung?

Auch die Vereinfachungsregelung senkt die Steuern 2025 für PV-Anlagen wesentlich: Die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung entfällt. Diese bekommst du vom Netzbetreiber ausgezahlt, wenn du Sonnenstrom, den du selbst produziert hast, ins öffentliche Stromnetz einspeist. Finanziell macht das für dich unterm Strich keinen großen Unterschied, aber die Steuererklärung für eine PV-Anlage wird dadurch deutlich einfacher.  

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Die Befreiung von der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch gilt sowohl für neu installierte Anlagen in 2025 als auch für Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp, die seit 2023 in Betrieb genommen worden sind: Seit Anfang 2023 ist die neue Vereinfachungsregelung auch für größere PV-Anlagen anwendbar.

Damit werden die meisten Privatpersonen nach der Novellierung der Regelung komplett von den Zahlungen befreit. Was steckt hinter der Vereinfachungsregelung und für wen gilt sie genau?

Ursprünglich galt die Vereinfachungsregelung für Anlagen bis maximal 10 kWp Leistung: Diese wurden bis 2023 als “Liebhaberei” bezeichnet, für die keine Gewinnabsicht unterstellt wurde. Folglich entfiel die Einkommensteuer auf die Erträge. Am 1. Januar 2023 hat der Bund die Vereinfachungsregelung auf Installationen bis 30 kWp Leistung erweitert. Um von ihr zu profitieren, muss die Anlage zwei Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie wird auf einem Gebäude oder Grundstück in Deutschland betrieben.
  • Die Gesamtleistung liegt bei maximal 30 kWp.

Einen Antrag auf Vereinfachungsregelung brauchst du üblicherweise nicht gesondert zu stellen. Ob die Regel auf deine Anlage anwendbar ist, wird automatisch geprüft. Damit entfällt der bis Ende 2022 notwendige Antrag auf „Liebhaberei“.

Gut zu wissen: Du zahlst auf die Erträge deiner PV-Anlage Steuern in 2025 auch dann nicht, wenn du dich für eine Volleinspeisung entscheidest, also die Gesamtmenge der produzierten Energie ins öffentliche Netz einspeist, diesen für den Betrieb deines E-Autos einsetzt oder der Strom von deinen Mieter:innen im Mehrfamilienhaus verwendet wird.

Die Vorteile liegen klar auf der Hand: Du sparst aktuell Geld, wenn du dich für eine Solaranlage entscheidest. Doch mit der Vereinfachungsregelung für Photovoltaik sind auch Nachteile verbunden. Das bezieht sich vor allem auf eine mögliche Abschreibung von PV-Anlagen. Da der Betrieb deiner PV-Anlage nun als rein privat betrachtet wird, kannst du die Kosten rund um die PV-Anlage 2025 steuerlich nicht mehr absetzen. Lediglich die Handwerkerleistungen bei Reparaturen – nicht jedoch die erstmalige Montage – kannst du in der Steuererklärung angeben und im Zusammenhang mit deiner PV-Anlage abschreiben, also über einen längeren Zeitraum von deinem zu versteuernden Einkommen abziehen.

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Befreiung von der Einkommensteuer beziehungsweise Ertragsteuer für PV-Anlagen 2025

Wer eine PV-Anlage als Aufdachanlage oder mit Solardachziegeln betreibt, gilt eigentlich als Unternehmer:in. Das bedeutet: Sowohl für die Einnahmen aus der Anlage, die du zum Beispiel in Form der Einspeisevergütungen bekommst, als auch für die sogenannte Entnahme, also die eigene Nutzung deines Sonnenstroms, müsstest du eigentlich Einkommenssteuer bezahlen, weil diese Einnahmen zu deinem Einkommen dazugerechnet werden. Die Neuregelung der Bundesregierung zielt aber darauf ab, dass Privatpersonen durch den Betrieb von PV-Anlagen eben nicht mehr zu steuerpflichtigen Unternehmer:innen werden. Die Einnahmen sind unter den oben genannten Voraussetzungen also auch von der Einkommenssteuer befreit.

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Die Möglichkeit, über einen sogenannten Null-Steuersatz Geld zu sparen, hat die EU erst 2022 mit einer neuen Richtlinie geschaffen. (Foto: Christian Dubovan, Unsplash )

Kleinunternehmerregelung für Besteuerung von PV-Anlagen 2025 nicht mehr nötig

Da Photovoltaik jetzt steuerbefreit ist, ist die sogenannte Kleinunternehmerregelung für Solaranlagen überflüssig geworden. Was verbarg sich dahinter? Bis 2021 war es folgendermaßen: Wenn deine Einnahmen aus der PV und eventuellen weiteren selbstständigen Tätigkeiten – denn so wurde der Betrieb einer PV-Anlage bewertet – im vorherigen Jahr nicht höher als 22.000 Euro lagen, konntest du dich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Da jetzt ohnehin keine Umsatzsteuer auf den Ertrag einer PV-Anlage mehr gezahlt wird, greift die Kleinunternehmerregelung für Photovoltaik also im Normalfall nicht mehr. 

Die Kleinunternehmerregelung für eine PV-Anlage gilt trotz der neuen Vereinfachungsregelung für PV-Anlagen weiterhin. Allerdings wird sie praktisch automatisch von den Finanzämtern als Voraussetzung angenommen. Wenn du also mit deinem Sonnenstrom nur steuerfreie Einnahmen erzielst, musst du seit 2023 keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) mehr für die Photovoltaik-Anlage in deiner Steuererklärung abgeben. Wie eingangs schon erklärt, sind damit aber auch keine Sonderabschreibung für die PV-Anlage oder andere Abschreibungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen mehr möglich.

 

PV-Anlage und Steuern 2025: Wer muss trotzdem Umsatzsteuern für Photovoltaik zahlen?

Falls du weitere Einnahmen aus selbstständigen Tätigkeiten erzielst, sprengst du zusammen mit den Erträgen aus deiner PV-Anlage womöglich die Grenze für die Kleinunternehmerregelung. Dann wirst du umsatzsteuerpflichtig und musst auch die Einnahmen aus der Solaranlage versteuern. Nur der Anteil für den Eigenverbrauch wird herausgerechnet. Tipp: Die meisten Finanzämter haben auf ihren Websites Checklisten über alle Regelungen für PV-Anlagen und Steuern 2025.

 

Steuern für PV-Anlagen 2025: Befreiung auch rückwirkend gültig

Die Steuerbefreiung für PV-Anlagen gilt gemäß Einkommensteuergesetz auch rückwirkend für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen wurden. Die Idee dahinter: Es handelt sich bei kleineren PV-Anlagen in der Regel um Privatpersonen, die diese an ihrem Haus installieren lassen. Bislang galten Personen, die eine PV-Anlage betrieben, auch als Unternehmer:innen – zumindest aus steuerlicher Sicht. Wer also seine PV-Anlage in der Steuererklärung angeben musste, hatte eine komplexere Aufgabe vor sich. Jetzt ist die Photovoltaik hinsichtlich der Steuer einfacher zu handhaben. Du musst nämlich auch nicht beim Finanzamt für deine PV-Anlage die Mehrwertsteuer zurückfordern, denn die fiel gar nicht an.

Mit der neuen Vereinfachungsregelung bei der Photovoltaik wurden sämtliche Nachteile, die bislang existierten, aufgelöst.

Neuregelung für die PV-Anlage in der Steuererklärung

Bislang war es erforderlich, deine PV-Anlage beim Finanzamt anzumelden. Theoretisch ist das weiterhin so. Das Bundesfinanzamt hat aber in einem Erlass darauf hingewiesen, dass die Finanzämter es nicht ahnden werden, wenn diese Anmeldung bei kleinen Anlagen (bis 30 kWp) nicht erfolgt. Da diese Solaranlagen ohnehin steuerbefreit sind, soll auf diese Weise unnötige Bürokratie vermieden werden.

Bei einer größeren Leistung musst du weiterhin für deine PV-Anlage ein Gewerbe anmelden. Ob du deine Photovoltaikanlage in deiner Steuererklärung angeben musst, hängt also von dem Ertrag ab, den sie liefert. Bei der Photovoltaik liegt nun bei 30 kWp Leistung die Grenze für die Steuer. Ist deine Anlage größer als 30 kWp bist du automatisch einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Solche Anlagen kannst du dann in die Abschreibung nehmen sowie Einnahmen oder Betriebskosten aus der PV-Anlage steuerlich absetzen.

Abschreibung PV: So kannst du deine privat betriebene Solaranlage von der Steuer absetzen

PV Anlagen
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Bei Photovoltaik auf größeren Häusern gilt für die Steuerbefreiung eine Leistung von maximal 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.  (Foto: Solarimo, Pixabay)

PV-Anlage: Steuer 2025 für Mehrfamilienhäuser

Damit nicht nur Hauseigentümer:innen von den Steuervorteilen profitieren können, sieht das Gesetz auch vor, dass PV-Anlagen auf gemischt genutzten Gebäuden ebenfalls darunterfallen – der Solarstrom für die Mieter:innen wird dadurch günstiger. Die erlaubte Leistung für die Steuerbefreiung der PV wird dabei etwas anders berechnet: Es dürfen maximal 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit sein. Bei vier Wohnungen dürfte die Anlage also eine Leistung von höchstens 60 kWp haben, damit die Photovoltaik steuerfrei bleibt.

 

Gemietete PV-Anlage und Steuern 2025: Wie du steuerlich profitieren kannst

Falls du dich nicht für den Kauf einer Solaranlage, sondern ein Leasing- oder Mietkauf-Modell entschieden hast, kannst du unter Umständen ebenfalls von der Neuregelung der PV-Steuer profitieren. Unter folgenden Voraussetzungen: Es muss vertraglich geregelt sein, dass die Anlage nach Vertragsablauf entweder automatisch in deinen Besitz übergeht oder die Kaufoption am Vertragsende die einzig wirtschaftlich sinnvolle Alternative ist. Darüber hinaus musst du darauf achten, dass Leistungen wie Service, Wartung oder Reparatur sowie Versicherungen aus der reinen Leasingrate oder der Miete herausgerechnet werden. Die Leistungen sind nicht steuerbefreit, im Gegensatz zur reinen Leasingrate, für die der Nullsteuersatz gilt, wenn diese als Lieferung deklariert sind.

Steuern für PV-Anlagen 2025: Fallen auch Balkonkraftwerke unter die neuen Regelungen?

Balkonkraftwerke sind für Bewohner:innen von Mehrfamilienhäusern mit Balkon eine schlaue Lösung, um Solarstrom zu produzieren. Auf den Kauf zahlst du wie auf reguläre PV-Anlagen auch 2025 keine Steuern. Die Befreiung gilt auch für Zubehör wie Halterungen und den benötigten Wechselrichter, der den Gleich- in Wechselstrom umwandelt. 

Die Steuerbefreiung greift auch nach der Erhöhung der Einspeiseleistung Mitte Mai 2024 von 600 auf 800 Watt weiter. Dazu gilt: Der Kauf eines Stromspeichers für Balkoninstallationen ist nur bei gewerblichem Einsatz von der Umsatzsteuer befreit.

Diese Erleichterungen sind für Balkon-PV-Anlagen für 2025 mit dem neuen Gesetz in Kraft getreten:

  • Du brauchst keine Anmeldung beim Netzbetreiber. Lediglich die Registrierung bei der Bundesnetzagentur ist weiterhin notwendig.
  • Bis zu einer bestimmten Leistung soll ein regulärer Schukostecker ausreichen, um das Balkonkraftwerk mit dem Hausstromnetz zu verbinden.
  • Die Anlage selbst kann eine Leistung von bis zu 2.000 Watt erreichen, wobei der Wechselrichter höchstens 800 Watt Leistung aufweisen darf.

Was muss ich wann für die PV-Anlagen-Steuer 2025 tun?

Die Vereinfachungsregelung und die umfassenden Reduzierungen hinsichtlich der PV-Anlagen-Steuern sind auch 2025 für Betreiber:innen eine Erleichterung. Für die meisten Besitzer:innen von Solarlösungen mit bis zu 30 kWp Leistung bedeutet das: Es fallen keine Steuern an. Anmelden musst du die Anlage grundsätzlich trotzdem, und zwar auch beim Finanzamt. Was ist genau zu tun? Diese Checkliste verrät es:

Diese Checkliste verrät es:

  1. Anmeldung der PV-Anlage beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme.
  2. Digitale Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung – nur unter bestimmten Umständen (es liegt im Sinne  § 15 EStG  keine Gewinnabsicht vor und die Anlage arbeitet gemäß § 3 Nummer 72 EStG mit maximal 30 kWp).
  3. Zuteilung einer Steuernummer über das Finanzamt und Prüfung über etwaige Steuerpflicht.


Wichtig: Auch wenn sich die Anlagengröße ändert, etwa, weil du aufstockst und die Solarfläche vergrößert, ist eine Meldung bei der zuständigen Finanzbehörde notwendig.


 

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