Vereinfachungsregel Photovoltaik: attraktiver Solarstrom für alle

Ob Aufdachanlage oder (wie hier auf dem Dach des Amtsgerichts Freiburg) Solardachziegel von Creaton mit Autarq-Technologie: Immer mehr Institutionen, Behörden, Firmen und Privatleute nutzen Photovoltaik zur Stromerzeugung. (Foto: Jeannette Petri, WE SUM GmbH)

So attraktiv die eigene Stromversorgung mit Sonnenenergie auch ist: Kosten und Vorgaben haben den Schritt zu mehr Energieautarkie lange erschwert. Um Bürokratie abzubauen und den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben, hat die Bundesregierung die Vereinfachungsregelung Photovoltaik in Kraft gesetzt. Was hat es damit auf sich?

Vereinfachungsregelung Photovoltaik: Das Wichtigste kurz gefasst

  • Betreiber:innen kleiner PV-Anlagen bis 30 kWp (Kilowattpeak) oder 15 kWp bei Mehrfamilienhäusern profitieren von der Vereinfachungsregelung Photovoltaik 2024.
  • Ein Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung für Photovoltaikanlagen beim zuständigen Finanzamt ist nicht nötig.
  • Für Betreiber:innen anspruchsberechtigter PV-Anlagen entfällt die Pflicht, ein Gewerbe anzumelden.
  • Die Einkünfte aus der Einspeisevergütung und dem Eigenverbrauch des produzierten Stroms müssen in den meisten Fällen nicht als Einkommen versteuert werden.
  • Neben natürlichen Personen gilt die Vereinfachungsregelung Photovoltaik für Körperschaften und Mitunternehmerschaften.

Was ist die Vereinfachungsregel PV-Anlage und für wen ist sie gedacht?

Seit 2024 müssen sich Besitzer:innen kleiner PV-Anlagen nicht mehr entscheiden zwischen dem einkommensteuerrechtlichen Status „Liebhaberei“, der Kleinunternehmerregelung oder der Möglichkeit, die Mehrwertsteuer für den Kauf und Einbau der PV-Anlage vom Finanzamt zurückzufordern. Mit der Vereinfachungsregel für PV-Anlagen geht eine Mehrwertsteuerbefreiung für PV-Anlagen und ihre Installation einher. Für ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommene PV-Anlagen bis zu einer Größe von 30 kWp bei Einfamilienhäusern beziehungsweise 15 kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern gilt darüber hinaus eine Einkommensteuerbefreiung.

Wer durch die Teil- oder Volleinspeisung von Solarstrom über die Einspeisevergütung oder durch den Eigenverbrauch Gewinne erzielt, muss diese dank der Vereinfachungsregelung für Photovoltaik nicht länger versteuern. Die ertragsteuerliche Vereinfachungsregelung für kleine PV-Anlagen soll deren Betreiber:innen finanziell entlasten. Die Steuerbefreiung für diese Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Nummer 72 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kann allerdings nicht jede:r PV-Anlagenbesitzer:in in Anspruch nehmen.

Wer kann die Vereinfachungsregel für PV-Anlagen anwenden?

Neben der Art der Anlage gelten für die anspruchsberechtigten Personen Einschränkungen. Wer darf sich also über die Vereinfachungsregelung Photovoltaik durch das BMF (Bundesfinanzministerium) freuen?

  • Natürliche Personen
  • Mitunternehmerschaften wie
    • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR),
    • offene Handelsgesellschaften (OHG) oder
    • Kommanditgesellschaften (KG).
  • Körperschaften wie
    • eingetragene Genossenschaften (eG),
    • Aktiengesellschaften (AG),
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder
    • Stiftungen.

Für welche PV-Anlage ist die Vereinfachungsregel anwendbar?

Die Photovoltaik-Vereinfachungsregel gilt nicht für jede PV-Anlage. Ausgeschlossen sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen wie Agri-Photovoltaikanlagen.

Foto einer Photovoltaik-Anlage
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Freiflächenanlagen und ihre Erträge fallen nicht unter die Vereinfachungsregelung Photovoltaik. (Foto: blickpixel, Pixabay)

Zunächst einmal muss bei der PV-Anlage eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Das trifft nicht auf sogenannte Inselanlagen zu, die weder beim Netzbetreiber noch beim Finanzamt meldepflichtig sind und nicht im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden müssen. Auf alle PV-Anlagen mit Anbindung ans öffentliche Netz trifft das aber zu – unabhängig davon, ob der erzeugte Strom zumindest teilweise eingespeist wird:

Für die oben genannten PV-Anlagen gelten Einschränkungen in Bezug auf die Leistung:

GebäudeartMaximale Anlagenleistung in kWp je Steuerzahler:in oder Mitunternehmerschaft und Gebäude
Einfamilienwohnhaus30
Zwei-/Mehrfamilienwohnhaus15 pro Wohneinheit, maximal 100 Einheiten
Gemischt genutzte Immobilie15 pro Wohn-/Gewerbeeinheit, maximal 100 Einheiten
Nicht bewohntes Gebäude (Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück)30
Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten15 je Gewerbeeinheit, maximal 100 Einheiten


 

Die Photovoltaik-Vereinfachungsregelung begünstigt Besitzer:innen von Anlagen bis 30 kWp Leistung, die sich in, an oder auf einem Gebäude befinden, sowie Anlagen mit 15 kWp Leistung je unabhängigem:r Nutzer:in. Das Baujahr der Anlage ist nicht relevant.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, musst du für ab dem 1. Januar 2023 angeschaffte Anlagen nicht einmal einen Antrag auf die Vereinfachungsregelung Photovoltaik stellen oder dem Finanzamt ihren Betrieb durch die Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung anzeigen. Es wird automatisch geprüft, ob deine Photovoltaikanlage unter die Vereinfachungsregelung fällt. 

Wichtig zu wissen: Für jede PV-Anlage ist die Vereinfachungsregelung einzeln zu treffen. So musst du für Solardachziegel mit einer Leistung bis zu 20 kWp auf dem Wohnhaus ebenso keinen Antrag auf Vereinfachungsregelung Photovoltaik bei Elster stellen wie für die zusätzliche Aufdachanlage auf dem Poolhaus mit 10 kWp Leistung.

Auch interessant: Du musst nur Besitzer:in einer PV-Anlage sein, nicht aber des Gebäudes, auf, an oder in dem sich die Anlage befindet. Das ist für Mieterstromprojekte ebenso relevant wie für Besitzer:innen von Balkonkraftwerken.

Was ist der konkrete Nutzen der Vereinfachungsregelung Photovoltaik?

Das bringt dir als Besitzer:in einer PV-Anlage bis 30 kWp die PV-Vereinfachungsregelung für 2024:

  • Weniger Bürokratie: Für die Vereinfachungsregel Photovoltaik ist kein Formular auszufüllen, und du musst dich nicht mit der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Gewinne aus Solarstrom-Einnahmen und Entnahmen befassen. Das erleichtert die Wirtschaftlichkeitskalkulation neuer Anlagen und spart viel Zeit.
  • Weniger Kosten für den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen: Müssen die Gewinne aus Einspeisevergütung oder für selbst genutzten Strom nicht als Einkommen versteuert werden, sinken die Stromgestehungskosten. Die Kilowattstunde (kWh) Solarstrom wird günstiger, die Anlage amortisiert sich schneller.

Es gilt eine umfassende Steuerbefreiung für

  • Mehrwertsteuer auf PV-Anlagen und Anlagenteile, Installationskosten und Stromerträge (0 Prozent statt 19 Prozent),
  • Gewinne aus Einspeisevergütung,
  • Entgelte für anderweitige Stromlieferungen,
  • Vergütungen für das Laden von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen,
  • Zuschüsse aus Fördertöpfen des Bundes, des Landes oder der Kommune,
  • in der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer,
  • Eigenverbrauch an Solarstrom, auch fürs häusliche Arbeitszimmer oder das Laden des eigenen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs.
Handwerker an einer PV-Anlage
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Sogar bei den Handwerkskosten für Installation und Wartung von PV-Anlagen entfällt die Mehrwertsteuer. (Foto: JoseMalagonArenas, Pixabay)


 

Antrag auf Vereinfachungsregelung Photovoltaik: ganz einfach

Wer Strom erzeugt, gilt steuerlich als Unternehmer:in. Die Einnahmen einer PV-Anlage setzen sich wie folgt zusammen:

  • Erhaltene Einspeisevergütung
  • Selbst genutzter Strom

Dein Gewinn aus Solarstrom errechnet sich aus den Einnahmen minus den Ausgaben für die Anlage und musste bislang versteuert werden. Um die bürokratischen Hürden abzubauen, hat die Bundesregierung die mehrstufige Vereinfachungsregelung Photovoltaik beschlossen.

Bis 2022 musste für die Vereinfachungsregel Photovoltaik ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Bedingung für die Anwendung der Vereinfachungsregelung Photovoltaik bei kleinen Photovoltaikanlagen war, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag. Das fiel steuerlich unter „Liebhaberei“.

Für kleine PV-Anlagen, die seit dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gilt die nächste Stufe der Vereinfachungsregelung Photovoltaik. Für sie musst du keinen Antrag stellen, denn ob deine PV-Anlage unter die Regelung fällt, wird automatisch geprüft. Ist das der Fall, musst du deine PV-Anlage auch nicht binnen 30 Tagen nach Inbetriebnahme beim Finanzamt anmelden. Eigenverbrauch und Einspeisevergütung stellen Gewinne aus einer gewerblichen Tätigkeit dar, für die du ein Gewerbe anmelden und Einkommensteuer zahlen müsstest. Die gute Nachricht: Eine Gewerbeanmeldung ist für die PV-Anlagen, die unter die Vereinfachungsregelung Photovoltaik fallen, meist nicht nötig.

  •  

    Carola Schüren, stellvertretende Pressesprecherin der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, erklärte auf Anfrage:

    „Zur Frage der steuerlichen Erfassung derartiger Photovoltaikanlagen hat die Finanzverwaltung aus Gründen des Bürokratieabbaus eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen (vgl. BMF-Schreiben vom 12.06.2023, BStBl I S. 990). Danach kann unter bestimmten Gegebenheiten auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt verzichtet werden:

    • Wenn das Unternehmen ausschließlich auf den Betrieb einer begünstigten Photovoltaikanlage (§ 3 Nr. 72 EStG / § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG) sowie ggf. auf eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nummer 12 UStG beschränkt ist.

    UND

    • Wenn die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Anwendung findet.

    Die Regelung gilt in allen Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.

    Die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung tritt kraft Gesetzes ein und muss bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht beantragt werden.“

Es entfällt also die Pflicht zur Gewerbeanmeldung für Betreiber-, Vermieter- sowie Verpachter:innen begünstigter PV-Anlagen, wenn das Gewerbe allein aus dem Betrieb einer begünstigten Photovoltaikanlage besteht.

Wer jedoch aufgrund einer Selbstständigkeit oder Freiberuflichkeit bereits Kleinunternehmer:in ist, muss die aus der PV-Anlage erzielten Gewinne zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit hinzuaddieren. Mitunter kann das dazu führen, dass der:die Betreffende die Einkommensgrenze für die Kleinunternehmerregelung überschreitet.

Jetzt loslegen: Vereinfachungsregelung Photovoltaik ohne Formular

Bislang musste die Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage mit Netzanschluss beim Finanzamt binnen 30 Tagen nach Inbetriebnahme angezeigt werden. In der Jahressteuererklärung war zudem die Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtend. Dieser findet sich unter den bei Elster verfügbaren Formularen.

Foto von einem Schreibtisch mit Taschenrechner, Kleingeld, Brille und Laptop
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Die Vereinfachungsregelung Photovoltaik spart bei der Steuererklärung nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Nerven. (Foto: yourschanz, Pixabay)

Für die Vereinfachungsregelung Photovoltaik ist kein Formular bei Elster verfügbar, da sie automatisch zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anlage muss nicht einmal beim Finanzamt gemeldet werden. Dann entfällt auch die Pflicht, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen. Das gilt jedoch nur, wenn der:die Betreibende keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausübt. Andernfalls werden die Gewinne aus der PV-Anlage addiert. Da die Gewinnhöhe für die Einstufung als Kleinunternehmer:in relevant ist, müssen die Erträge aus dem Solarstrom zwingend aufgeführt werden.

Auch wenn es für die Vereinfachungsregel PV-Anlage kein Formular gibt, sollten sich PV-Anlagenbesitzer:innen bei ihrem zuständigen Finanzamt zur Sicherheit kundig machen, ob sie die Anlage nicht doch melden müssen.

Fragen und Antworten zur Vereinfachungsregelung Photovoltaik

Gibt es für die Vereinfachungsregel Photovoltaik Voraussetzungen?

Nicht jede:r PV-Anlagenbesitzer:in kann von der Vereinfachungsregelung Photovoltaik profitieren. Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften, und die Anlage muss in Bezug auf ihre Art und maximale Leistung (kWp) den Vorgaben entsprechen. Daher empfiehlt es sich, für die Planung und Installation der Anlage fachkundige Unterstützung heranzuziehen, etwa eine:n Solarteur:in. So ist gewährleistet, dass die Anlagenleistung sowohl dem Bedarf entspricht als auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Vereinfachungsregelung Photovoltaik erfüllt.

Gilt die Vereinfachungsregel Photovoltaik rückwirkend?

Nein, die Vereinfachungsregelung Photovoltaik ist nicht rückwirkend anwendbar – mit einer Ausnahme. Sie betrifft die Entnahme von gemischt genutzten Alt-Photovoltaikanlagen aus dem Unternehmensvermögen, für die der:die Betreibende den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch genommen hat. Unter gewissen Bedingungen konnte die Entnahme zum Nullsteuersatz bis zum 11. Januar 2024 rückwirkend auf den 1. Januar 2023 erklärt werden.

Hat die Vereinfachungsregelung Photovoltaik Nachteile?

Ganz ohne Antrag ist die Vereinfachungsregelung Photovoltaik für alle PV-Anlagen und deren Besitzer:innen gültig, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Da dies automatisch geprüft wird, haben die Betreibenden weniger Bürokratie und Aufwand. Die Bundesregierung erhofft sich dadurch einen größeren Zuwachs an privaten PV-Anlagen. Allerdings stoßen die Netzbetreiber bereits heute an Kapazitätsgrenzen. Zu viel eingespeister Solarstrom kann zur Überlastung der Stromnetze führen. Es gilt also, den Netzausbau ebenfalls zu beschleunigen.

Welche Rolle spielt das Finanzamt bei der Photovoltaik Vereinfachungsregelung?

Das Finanzamt verzichtet bei ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommenen PV-Anlagen auf die Anmeldung eines Gewerbes und die steuerliche Gewinnerfassung, wenn die Vereinfachungsregelung Photovoltaik anwendbar ist. Dennoch kann es Informationen oder Nachweise von den Betreibenden verlangen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen wirklich erfüllt sind. Wer mehr als ein Gewerbe ausübt, muss die Gewinne aus Solarstrom weiterhin beim Finanzamt anzeigen.

Welche Auswirkungen hat die Vereinfachungsregel Photovoltaik auf die Umsatzsteuer?

Dank Vereinfachungsregel ist für PV-Anlagen bis 30/15 kWp Leistung der Nullsteuersatz gültig. Es entfällt die Umsatzsteuer auf

  • den Kaufpreis für PV-Anlagen,
  • Handwerksleistungen im Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme von PV-Anlagen,
  • Gewinne aus der Einspeisevergütung für ins öffentliche Netz gespeisten Solarstrom und
  • selbst genutzten Solarstrom.

Welche Einkommensteuer muss bei der Photovoltaik Vereinfachungsregelung gezahlt werden?

Viele seit dem 1. Januar 2023 ans Netz gegangene PV-Anlagen fallen unter die Vereinfachungsregelung Photovoltaik. Dann sind alle Einnahmen und Entnahmen gemäß Jahressteuergesetz 2022 von der Einkommensteuer befreit. Voraussetzung ist, dass der:die Betreibende anspruchsberechtigt ist (natürliche Personen, Mitunternehmerschaften, Körperschaften) und die Anlage die Parameter hinsichtlich Maximalleistung und Installationsort erfüllt.

Diese Einkommensteuerbefreiung gilt jedoch nicht bei Personen, die bereits ein anderes Gewerbe ausüben und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen. Sie müssen die Gewinne aus dem erzeugten Solarstrom zu ihren sonstigen Gewinnen addieren und versteuern.

Gilt die Vereinfachungsregel Photovoltaik auch bei einer GbR?

Ja, die Vereinfachungsregel Photovoltaik kann auch von einer GbR in Anspruch genommen werden, da eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu den anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaften zählt.

Gilt die Vereinfachungsregel Photovoltaik auch bei einer OHG?

Mitunternehmerschaften wie eine offene Handelsgesellschaft profitieren ebenfalls von der Vereinfachungsregel Photovoltaik.

Gilt die Vereinfachungsregel Photovoltaik auch bei einer KG?

Als Mitunternehmerschaft darf auch eine Kommanditgesellschaft die Vereinfachungsregel für PV-Anlagen anwenden.

Gilt die Vereinfachungsregel Photovoltaik auch bei einer eG?

Zu den Körperschaften, die die Vereinfachungsregel Photovoltaik anwenden können, gehört auch die eingetragene Genossenschaft.

Gilt die Vereinfachungsregel Photovoltaik auch bei einer AG?

Körperschaften können für selbst erzeugten Solarstrom die Vereinfachungsregel für PV-Anlagen in Anspruch nehmen. Das betrifft also auch die Aktiengesellschaft.

Gilt die Vereinfachungsregel Photovoltaik auch bei einer GmbH?

Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören zu den anspruchsberechtigten Körperschaften für die Vereinfachungsregel Photovoltaik.

Gilt die Vereinfachungsregel Photovoltaik auch bei einer Stiftung?

Als Körperschaften können sich auch Stiftungen über die Vorteile der Vereinfachungsregel für PV-Anlagen freuen.

Zuletzt geändert: 06.08.2024

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