Abschreibung PV: So kannst du deine privat betriebene Solaranlage von der Steuer absetzen

PV-Anlage abschreiben und Steuern sparen – das gelingt bei Anlagen mit einer bestimmten Mindestleistung auch 2023. (Foto: Hildwin via Wikimedia Commons)

Photovoltaikanlagen erzeugen nachhaltigen Strom und sparen Energiekosten. Durch die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 beschlossenen Steuererleichterungen für Solaranlagen können die Anschaffungskosten auch 2024 von der Steuer abgesetzt werden. Die Abschreibung von PV-Anlagen macht’s möglich. Diese Fakten und Tipps zum Thema Abschreibung PV verraten, welche Optionen der Fiskus in Sachen Photovoltaik-Abschreibung Privatpersonen bietet.

Abschreibung PV: Das Wichtigste kurz gefasst

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    Durch die Abschreibung von Photovoltaik in der Steuererklärung lassen sich die Kosten für Solarinvestitionen von der Steuer absetzen

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    Die steuerliche Abschreibung ist trotz Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) möglich

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    Seit Inkrafttreten des EEG 2022 ist die Abschreibung der Solaranlage in der Steuererklärung nur noch in bestimmten Fällen gestattet

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    Freiberufler:innen können mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) die Photovoltaik privat anteilig nutzen und trotzdem abschreiben

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    Weitere Steuererleichterungen machen die Investition lukrativ, auch wenn man die PV-Anlage nicht steuerlich abschreiben kann

Abschreibung PV: Was ist das?

Manche Dinge verlieren über die Zeit an Wert, etwa Autos – oder eine PV-Lösung. Wenn Gegenstände zum Betriebsvermögen eines Unternehmens zählen, müssen sie jährlich versteuert werden. Um deren sinkenden Zeitwert in der Buchhaltung zu erfassen, gibt es das Instrument der Abschreibung. Auf diese Weise müssen Unternehmen weniger versteuern. Das betrifft:

  • Gegenstände
  • Immobilien
  • Anlagevermögen

Auch Privatpersonen kennen die steuerliche Abschreibung. Wenn du dir Arbeitsmittel zulegst, die den steuerlichen Grenzwert übersteigen, werden die Kosten gleichmäßig auf mehrere Jahre aufgeteilt und in der Steuererklärung als Aufwendung angegeben. Du musst dadurch über den Zeitraum der Abschreibung weniger Steuern zahlen. Diese Option gibt es nur für berufliche Anschaffungen – und privat genutzte Photovoltaikanlagen.

Die Abschreibung von Photovoltaikanlagen ist seit 2022 nicht mehr für alle Anlagen möglich. Ob du die Kosten für deine Solaranlage abschreiben kannst, entscheiden zwei Faktoren:

  • Anlagengröße beziehungsweise -leistung
  • Zeitpunkt der Inbetriebnahme

Private Abschreibung von PV-Anlagen ab 2022

Wer überschüssigen Strom aus einer PV-Anlage ins öffentliche Netz einspeist, erhält dafür die sogenannte Einspeisevergütung. Das macht Einspeisende aus Sicht des Finanzamts zu Unternehmer:innen und die Gewinne müssten als Einkommen versteuert werden. Bis Anfang 2022 war das auch so. Du konntest dich lediglich entscheiden zwischen:

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    Kleinunternehmerregelung:

    Überschritt das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nicht die steuerliche Grenze, musstest du die Umsatzsteuer nicht ausweisen und konntest eine vereinfachte Steuererklärung einreichen.

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    Regelbesteuerung:

    Du musstest die Umsatzsteuer ausweisen und eine Einkommensteuererklärung ausfüllen. Du konntest dir aber die beim Kauf der Anlage angefallene Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückholen.

Gleichzeitig konntest du die Kosten der PV-Anlage abschreiben, selbst wenn du sie überwiegend für den privaten Strombedarf genutzt hast. Möglich war diese Ausnahme im Steuerrecht zur Abschreibung von Photovoltaikanlagen durch die teilweise unternehmerische Verwertung der Erträge.

Rückwirkend zum 1. Januar 2022 trat das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG 2023) in Kraft. Seither müssen auf Erträge aus Solaranlagen mit weniger als 30 Kilowatt Peak (kWp) Leistung keine Einkommensteuer mehr gezahlt werden. Wie steht es seither mit der Abschreibung, da du kein:e Unternehmer:in im Sinne des Finanzamts mehr bist?

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    Privat genutzte Anlagen unter 30 kWp Leistung, deren Erträge zu weniger als 50 Prozent eingespeist werden: Keine Abschreibung möglich

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    Privat genutzte Anlagen unter 30 kWp Leistung, deren Erträge zu mehr als 50 Prozent eingespeist werden: Abschreibung möglich - siehe ergänzende Informationen zur gesetzlichen Grundlage am Ende des Artikels.

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    Gewerblich genutzte Anlagen: Abschreibung möglich.

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Auch für PV-Lösungen mit Solardachziegeln, wie hier auf einer Immobilie in Konstanz am Bodensee, lassen sich die Anschaffungskosten unter Umständen beim Finanzamt geltend machen. (Foto: Autarq)

Private Abschreibung von Photovoltaikanlagen ab 2023

Seit dem 1. Januar 2023 fällt keine Umsatzsteuer – auch als Mehrwertsteuer bezeichnet – für Photovoltaikanlagen auf Wohnhäusern sowie auf Batteriespeicher mehr an. Weiterhin entfällt die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung und deinen Eigenverbrauch. Seither kannst du deine Photovoltaikanlage nicht mehr abschreiben, wenn sie weniger als 30 kWp erbringt.

Leistet eine PV-Anlage mehr als 30 kWp, ist die Abschreibung nach wie vor ein Mittel zum Steuernsparen. Du kannst zwischen drei Methoden wählen:

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    Lineare Abschreibung

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    Investitionsabzugsbetrag

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    Sonderabschreibung

Bis Ende 2022 bestand darüber hinaus die Möglichkeit der degressiven Abschreibung.

Gut zu wissen: Für die Abschreibung einer PV-Anlage mit Speicher werden die Anschaffungskosten der Anlage zugeordnet, sofern beide Komponenten gemeinsam gekauft und montiert werden. Bei einer Nachrüstung werden die Kosten für die Speicherbatterie auf die verbleibende Abschreibungszeit verteilt.

Lineare Abschreibung einer PV-Anlage mit mehr als 30 kWp Leistung

Bei der linearen Abschreibung von PV-Anlagen verteilen sich die Anschaffungskosten gleichmäßig über einen festgelegten Zeitraum. Die Dauer der Abschreibung ist in der AfA-Tabelle (AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“) festgelegt. Sie richtet sich nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer, die für die Abschreibung von Solaranlagen 20 Jahre beträgt. Das bedeutet, dass sich jedes Jahr 5 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen lassen.

Beispiel einer linearen Abschreibung von Photovoltaikanlagen: Die Installation einer Photovoltaikanlage hat Kosten von insgesamt 25.000 Euro netto verursacht. Die PV-Abschreibung beträgt 1.250 Euro im Jahr über 20 Jahre.

IAB Photovoltaik: Investitionsabzugsbetrag bei PV-Anlagen (über 30 kWp)

Der Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaik (IAB Photovoltaik) ist eine interessante Alternative, wenn du freiberuflich oder als Kleinunternehmer:in tätig bist. Wählst du den Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaikanlagen, kannst du im Jahr der Anschaffung bereits 50 Prozent des Nettokaufpreises steuerlich geltend machen, wenn die Anlage zu mehr als 90 Prozent gewerblich genutzt wird.

IAB bei Photovoltaik

Die IAB-Abschreibung von PV-Anlagen im Beispiel: Bei Anschaffungskosten in Höhe von 25.000 Euro heran, kannst du 12.500 Euro als IAB für die PV-Anlage geltend machen. Dieser Betrag wird von deinen Jahreseinkünften abgezogen, wodurch deine Gesamtsteuerlast sinkt. Die restliche Summe in Höhe von 12.500 Euro schreibst du über die verbleibenden 19 Jahre zu jeweils 5 Prozent ab.

Gut zu wissen: Der IAB bei Photovoltaikanlagen lässt sich bis zu drei Jahre vor dem tatsächlich getätigten Kauf geltend machen. Im Jahr der Anschaffung wird der Betrag wieder dem Gewinn zugerechnet.

Sonderabschreibung einer PV-Anlage mit über 30 kWp Leistung

Sonderabschreibungen für Photovoltaikanlagen sind vor allem für Unternehmen interessant. Sie erlauben es, unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag für die Solaranlage jährlich bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 5 Jahren steuerlich geltend zu machen. Dabei ist die Aufteilung flexibel. Der nach fünf Jahren verbleibende Restbetrag wird linear abgeschrieben.

Degressive Abschreibung der PV

Die degressive Abschreibung von Solaranlagen ist Vergangenheit. Bis Ende 2022 war sie für Gewerbetreibende eine interessante Alternative. Sie gilt nicht mehr für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 installiert wurden. Bei der degressiven Abschreibung von PV-Anlagen ließ sich in den Anfangsjahren ein höherer Prozentsatz der Anschaffungskosten abschreiben, in späten Jahren reduzierte sich der Betrag. So sollte dem in den ersten Jahren stark sinkenden Vermögenswert Rechnung getragen werden. Mit der degressiven Abschreibung war es möglich, die Steuerlast zu Beginn der Nutzungsdauer stärker zu mindern. Die Prozentsätze sind in der AfA-Tabelle festgelegt.

Abschreibung PV: weitere steuerlichen Möglichkeiten

Die Abschreibung der PV-Anlage ist für dich nicht möglich, weil sie weniger als 30 kWp Leistung erbringt und nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurde? Du musst die Anschaffungskosten einer PV-Anlage trotzdem nicht vollständig selbst tragen. Posten wie Arbeitslohn, spätere Wartungen und Reparaturen lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen, unabhängig von der Anlagenleistung . Um die Ausgaben abzusetzen, die Rechnungen und Zahlungsbelege für die Überweisungen dem Finanzamt vorzulegen. Barzahlungen gelten nicht.

Seit dem 1. Januar 2023 fällt keine Einkommensteuer für die Erträge aus deiner Anlage die Einspeisevergütung verbleibt ohne Abzüge bei dir. Um von der Einspeisevergütung zu profitieren, meldest du deine PV-Anlage bei deinem Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur an.

Seit Beginn des Jahres 2023 dürfen auch Arbeitnehmende, die eine PV-Anlage betreiben, Unterstützung und Beratung von Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch nehmen. Bislang war das ausgeschlossen, weil gewerbliche Einnahmen erzielt wurden. Lohnsteuerhilfevereine sind eine kostengünstige Möglichkeit für Privatpersonen, Unterstützung bei der Steuererklärung zu erhalten und Steuern zu sparen.

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Der Bund hat mit Beginn des Jahres 2023 umfassende Steuererleichterungen für PV-Anlagen auf den Weg gebracht. Das macht privat genutzte Anlagen - wie hier z.B. mit Solardachziegeln - noch lukrativer. (Foto: Autarq)

Kombination aus PV-Abschreibung und Förderung

Viele Bundesländer, Städte und Gemeinden fördern die Installation von PV-Anlagen mit Geldern oder zinsgünstigen Darlehen. Auch über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kannst du Zuschüsse beantragen. Dabei ist zu beachten, dass bewilligte Förderungen die Abschreibungssumme mindern. Die Zuschüsse werden von den Anschaffungskosten abgezogen. Hier erfährst du mehr zu den Förderungen für deine Solarlösung.

Betrieb einer PV-Anlage unabhängig vom Finanzamt

Die Abschreibung von Photovoltaikanlagen kann für Privatpersonen lukrativ sein, ist allerdings mit ein wenig Aufwand verbunden. Mit Inkrafttreten des EEG 2023 kann man bei einigen Installationen  den Fiskus ganz außen vorlassen.

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    Es handelt sich um eine sogenannte Insellösung, die keinen Strom ins öffentliche Netz speist. Wenn diese Merkmale auf deine PV-Anlage zutreffen, brauchst du sie nicht beim Finanzamt zu melden.

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    Die PV-Anlage überschreitet nicht die Maximalleistung von 30 kWp bei Einfamilienhäusern oder 15 kWp pro Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern, und es handelt sich um eine von dir selbst privat genutzte Lösung.

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    Im zweiten Fall ist trotz Steuerbefreiung eine Anmeldung der Anlage beim Finanzamt notwendig. Ganz ohne Anmeldung lassen sich nur Insellösungen betreiben.

Ergänzende Informationen zur gesetzlichen Grundlage

für die Abschreibung privat genutzter Anlagen unter 30 kWp Leistung, deren Erträge zu mehr als 50 Prozent eingespeist werden.

Für seit dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommene PV-Anlagen bis 30 kWp gelten die folgenden Regeln:

  • Für die Umsatzsteuer auf PV-Anlagen sowie deren Komponenten (Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagementsystem, Solarkabel, Einspeisesteckdose (Wieland-Steckdose), Funk-Rundsteuerungsempfänger, Back-up-Box und Einrichtungen für die Notstromversorgung) und Stromspeicher gilt der Nullsteuersatz.
  • Für die Umsatzsteuer auf Einfuhr, Lieferung und Handwerksleistungen zur Installation und Inbetriebnahme von PV-Anlagen und Stromspeichern gilt der Nullsteuersatz.
  • Es wird keine Einkommensteuer auf die Stromerträge solcher Anlagen erhoben, weder auf den Eigenverbrauch noch ins Netz eingespeisten Strom. Es muss kein Gewerbe mehr angemeldet werden.
  • Eine Abschreibung ist nicht mehr möglich, da diese Anlagen nicht länger als gewerblich genutzt gelten. Was jedoch geht: Handwerksleistungen als private Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen.


Dies bedeutete bis zum 1.1.2023, dass die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage nicht erstattungsfähig waren. Das hat sich mit der Einführung des Nullsteuersatzes auf bestimmte PV-Anlagen insofern geändert, als Betreiber:innen von Anlagen über 30 kWp wirtschaftlich so gestellt werden, als hätten sie den Vorsteuerabzug bereits geltend gemacht (Quelle: Finanzamt.NRW.de

Für seit dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommene größere Anlagen über 30 kWp mit mehr als 50 % Netzeinspeisung oder anderweitiger gewerblicher Nutzung gilt weiterhin die Pflicht, ein Gewerbe anzumelden und die Einkünfte aus Einspeisevergütung und Eigenverbrauch einkommensteuerrechtlich zu versteuern. Sie gelten dann als gewerblich oder teilgewerblich genutzt.

“Handelt es sich um eine einheitliche bzw. gemischte Tätigkeit, weil mehr als 50 % des Stroms aus der Photovoltaikanlage im Betrieb verbraucht werden, wird die Photovoltaikanlage zu Betriebsvermögen im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit. Das bedeutet, dass die Anlage wie jedes andere Wirtschaftsgut linear oder bei Anschaffung bis Ende 2022 degressiv abgeschrieben und auch die weiteren Ausgaben wie Versicherung, Reinigung oder Reparaturen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Die Erlöse aus dem Verkauf des Stroms und die Entnahmen aus einem etwaigen privaten Verbrauch sind von der Einkommensteuer befreit und daher nicht zu erfassen. Allerdings sind die entstandenen Ausgaben (Abschreibung und laufende Aufwendungen) insoweit zu kürzen.” (Quelle: Steuertipps.de

Sowohl die Anschaffungskosten der PV-Anlage als auch die Kosten für gemeinsam mit der PV-Anlage angeschaffte Stromspeicher können unter den oben genannten Voraussetzungen in Bezug auf Leistung und Eigenverbrauch des erzeugten Solarstroms über den Zeitraum der Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden. Die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums weist für PV-Anlagen eine Nutzungsdauer von 20 Jahren aus, über die sich die Investitionskosten abschreiben lassen. 


Diese drei Möglichkeiten gibt es:

  1. Lineare Abschreibung: Der jährliche Abschreibungssatz beträgt 5 %. Im Jahr der Inbetriebnahme ist der entsprechende Monat relevant, wobei jeder Betriebsmonat mit einem Zwölftel der 5 % gewertet wird. (§ 7 Einkommensteuergesetz Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung)
     
  2. Investitionsabzug: Für ab 2023 erworbene PV-Anlagen, die im Erwerbsjahr und im darauffolgenden Jahr zu über 90 % betrieblich genutzt werden, lassen sich schon im Jahr des Kaufs ab 2023 50 Prozent des Netto-Kaufpreises absetzen. Die restliche Summe kann in den folgenden Jahren jährlich mit 5 % abgeschrieben werden. Auch Privatpersonen können diese Abschreibungsart nutzen, wenn sie die Bedingungen erfüllen und über 90 % des Stroms ins Netz einspeisen. Der nicht veräußerte, sondern selbst verbrauchte Strom gilt steuerrechtlich als Sachentnahme. (§ 7g Einkommensteuergesetz)
     
  3. Sonderabschreibung: Unternehmen können 20 % der Anschaffungskosten ihrer PV-Anlage über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Jahr der Anschaffung in Form einer Sonderabschreibung steuerlich geltend machen. In welchem Jahr dabei welche prozentuale Höhe der kosten abgeschrieben wird, kann selbst entschieden werden. (§ 7a Einkommensteuergesetz)


Nicht mehr möglich ist hingegen seit 2023 die degressive Abschreibung in Höhe von 12,5 % des PV-Anlagen-Restwerts.

Die Kosten für Betrieb und Wartung der PV-Anlage sind für einkommenssteuerpflichtige PV-Anlagenbesitzer:innen als Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar. Betrug der Umsatz aus Solarstrom und sonstigen gewerblichen Einkünften im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 22.000 Euro und wird er im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen, kann die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 UStG) angewendet werden. Der Gewinn aus dem Verkauf des Stroms gilt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, er wird in der Anlage G, Zeile 4 als „Photovoltaikanlage“ aufgeführt.

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